Fahrzeugwäsche - Reparaturen - Vermietung - Ersatzteile
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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Caravan-Service-Reischl

§ 1 Mietsache und Mietzweck

  1. Der Vermieter stellt den Mietern gegen Entgelt (siehe hierzu nachstehenden § 3) auf den Grundstücken Industriestr. 21a, 86551 Aichach Abstellplätze für Wohnwagen, Wohnmobile, Sportanhänger, Boote, etc. zur Verfügung.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht.

  1. Nicht gestattet ist

a) die Lagerung von temperaturempfindlichen, insbesondere kälte- und frostempfindlichen, feuergefährlichen, chemischen, explosionsgefährlichen, strahlenden, selbstentzündlichen, schnell entflammbaren, giftigen, ätzenden, übelriechenden, illegalen (bspw. Drogen, Abfall, Sondermüll, Suchtstoffe usw.) und verderblichen Materialien und Stoffen sowie solchen, die Ungeziefer anlocken;

b) das unnötige Laufenlassen von Motoren,

c) das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder in einem sonst verkehrsunsicheren Zustand;

d) der Aufenthalt auf dem Mietgelände, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen des Wohnwagens, Wohnmobils, etc. im Zusammenhang steht;

e) die Verunreinigung des Mietgeländes, insbesondere durch Reinigung des Wohnwagens, Wohnmobils, etc., Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Öl;

f) das Rauchen und die Verwendung von Feuer auf dem Mietgelände.

 

§ 2 Mietzeit und Kündigung

  1. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  2. Jede Partei ist berechtigt, den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 4 (in Worten: vier) Wochen zum jeweiligen Monatsende schriftlich zu kündigen.

  3. Jede Partei kann darüber den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für den Vermieter ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß und vollständig nachkommt (z.B. Zahlungsrückstand, erhebliche Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter, Verstoß gegen behördliche Bestimmungen, usw.).

  4. Für den Fall der berechtigten fristlosen Kündigung durch den Vermieter entfällt eine anteilige Rückerstattung von bereits geleisteten Mietzahlungen an den Mieter.

 

§ 3 Miete

  1. Der monatliche Mietpreis richtet sich nach art und größe des fahrzeuges die verschiedenen Preisklassen entnehmen sie bitte der akutellen Preisliste.

  1. Der vorgenannte Mietpreis enthält die derzeit gültige gesetzliche Umsatzsteuer von 19%. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer erfolgt eine entsprechende Anpassung der Beträge.

  2. Die ausgewiesenen Beträge gelten bis zum 31.12.2014 verbindlich und erfolgt nach Ablauf eine angemessene Änderung des Mietpreises unter Berücksichtigung der Marktentwicklung.

  3. Nebenkosten fallen nicht an.

 

§ 4 Übergabe der Mietsache und Gebrauchsüberlassung an Dritte

  1. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Mietsache entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses. Für den Fall, dass der Mieter innerhalb der ersten drei Tagen nach Vertragsabschluss die Mietsache nicht in Besitz genommen oder die fällige Gesamtmiete nicht gezahlt hat, darf der Vermieter über die Mietsache auch ohne vorherige ausdrückliche Kündigung anderweitig verfügen.

  2. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Umgang mit der Mietsache, Anzeigepflicht und Rücksichtnahme

  1. Die Mietsache wie auch die sonstigen Einrichtungen auf dem Mietgelände (Zufahrt, Tor, Zaunanlage, Wasser- und Stromanschlüsse, etc.) sind vom Mieter pfleglich zu behandeln und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Beschädigungen an der Mietsache oder den sonstigen Einrichtungen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um auf diese einwirkende oder von diesen ausgehende Gefahren abzuwenden.

  3. Auf dem Mietgelände gilt die StVO und Schrittgeschwindigkeit (max. 6 km/h). Der Mieter verpflichtet sich die Regeln der StVO bei Fahrten auf dem Gelände einzuhalten.

  4. Auf andere Mieter und deren uneingeschränkten Zugang zu ihrem abgestellten Wohnwagen, Wohnmobil, etc. ist Rücksicht zu nehmen.

 

§ 6 Haftung

  1. Während der Dauer des Mietverhältnisses haftet der Vermieter weder für von Dritten verursachte Sach- oder Personenschäden (z.B. Einbruch, Diebstahl, Wandalismus, etc.) noch für Elementarschäden (z.B. Feuer, Blitz, Wasser, etc.) mit Ausnahme der Schäden, die nachweislich durch vorsätzliche oder grobe fahrlässige Pflichtverletzungen von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) haftet der Vermieter auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

  2. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder Dritte entstanden sind, die seinetwegen auf dem Mietgelände waren, haftet der Mieter unmittelbar und hat er die Vorfälle dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und zu entschädigen. Ferner haftet er für den Verlust der ihm ausgehändigten Schlüssel der Schließanlage in vollem Umfang.

 

§ 7 Versicherungen

  1. Voraussetzung für das Abstellen auf dem Mietobjekt ist stets, dass das abzustellende Objekt (Wohnwagen, Wohnmobil, usw.) haftpflichtversichert ist und mit einem amtlichen Kennzeichen sowie gültiger amtlicher Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.

  2. Darüber hinaus hat der Mieter selbst dafür Sorge zu tragen, das ein ausreichender Versicherungsschutz (Mehrgefahren-/Allgefahrenversicherung) für die von ihm abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen, etc., und deren Inhalte besteht.

 

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Pfandrecht

  1. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag kann der Mieter keine Aufrechnung erklären. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters kann wegen solcher Ansprüche nur ausgeübt werden, sofern die Ansprüche unstreitig oder erstinstanzlich festgestellt sind.

  2. Dem Vermieter stehen wegen aller Ansprüche aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein (vertragliches) Pfandrecht an dem vom Mieter abgestellten Wohnwagen, Wohnmobil, etc. zu.

  3. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, kann die Verwertung des Pfandes an dem vom Mieter abgestellten Wohnwagen, Wohnmobil, etc. vorgenommen werden, nachdem dem Mieter zuvor die Verwertung des Pfandes unter Fristsetzung von mindestens 2 (in Worten: zwei) Wochen schriftlich an die letzte bekannte Adresse des Mieters angedroht wurde.

 

§ 9 Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Der Mieter hat dem Vermieter bei Ablauf des Mietverhältnisses die Mietsache nebst Einrichtungen sowie sämtliche Schlüssel in einem ordnungsgemäßen Zustand und vollständig herauszugeben.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, den abgestellten Wohnwagen / das abgestellte Wohnmobil / etc. nach Vertragsende unverzüglich vom Mietgelände zu entfernen und bis dahin nicht entrichtete Miete zu bezahlen.

  3. Der Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit durch den Mieter wird untersagt.

  4. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht vollständig und ordnungsgemäß nach, so ist der Vermieter berechtigt

 

a) bis zur tatsächlichen Entfernung des Wohnwagens, Wohnmobils, etc. eine Nutzungsentschädigung in Höhe des aktuellen Mietzinses (siehe § 3) vom Mieter zu verlangen;

b) nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung an die letzte bekannte Adresse des Mieters, den Wohnwagen/ das Wohnmobil/ etc. des Mieters auf dessen Kosten vom Gelände zu entfernen oder aber vom Pfandrecht (siehe § 8) Gebrauch zu machen. Die Kostenlast des Mieters umfasst neben den Kosten für die Räumung auch die anfallenden Kosten für Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.

 

§ 10 Datenschutz

Der Vermieter sichert zu, dass die Daten streng vertraulich behandelt werden und nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

  2. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken oder unwirksame Bestimmungen enthalten, so wird dadurch die Geltung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Es gilt eine der Regelungslücke bzw. der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Parteien als vereinbart.

  1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen gilt Hemer, soweit gesetzlich zulässig, als vereinbart.

 

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